Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 254

§ 254 – Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht. (2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

Kurz erklärt

  • Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Schuldner aufgefordert wurde.
  • Zwischen der Aufforderung und der Vollstreckung muss mindestens eine Woche liegen.
  • Das Leistungsgebot kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden.
  • Ein Leistungsgebot ist auch nötig, wenn der Verwaltungsakt dem Schuldner unbekannt ist.
  • Für bestimmte Gebühren wie Säumniszuschläge ist kein Leistungsgebot erforderlich, wenn sie zusammen mit der Steuer eingetrieben werden.